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   OLG Schleswig, 31.10.2003 - 1 U 42/03   

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https://dejure.org/2003,11287
OLG Schleswig, 31.10.2003 - 1 U 42/03 (https://dejure.org/2003,11287)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.10.2003 - 1 U 42/03 (https://dejure.org/2003,11287)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31. Oktober 2003 - 1 U 42/03 (https://dejure.org/2003,11287)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung eines schwachen Verwalters aus culpa in contrahendo (c.i.c.) für Zahlungszusage; Erhebung einer Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter wegen Masseverbindlichkeiten; Anzeige von Masseunzulänglichkeit; Persönliche Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftung eines vorläufigen sog. schwachen Verwalters; Zusage der Kostenübernahme "aus der Insolvenzmasse"

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1257
  • NZI 2004, 92
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Rostock, 04.10.2004 - 3 U 158/03

    Zur Übernahme einer Bürgschaft gleichzustellende Zusage "garantierte Bezahlung"

    Mit der Zusage, als verwaltungs- und verfügungsbefugter vorläufiger Verwalter für die Erfüllung der Kaufpreisforderungen zu sorgen, nahm er besonderes Vertrauen in Anspruch (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 31.10.2003 - 1 U 42/03, NZI 2004, 92; zur persönlichen Haftung des Konkursverwalters nach früherem Recht BGH; Urt. v. 14.04.1987 - IX ZR 260/86, BGHZ 100, 346 = NJW 1987, 3133 = ZIP 1987, 650).

    Vom Ausschluss der Exkulpation gem. § 61 Satz 2 InsO abgesehen, begründet die Erklärung des Beklagten vom 27.04.2001 keine weitergehende Haftung als § 61 InsO; sie ist somit auf das negative Interesse begrenzt (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2004 - IX ZR 48/03, ZIP 2004, 1107 = WM 2004 1191; OLG Schleswig NZI 2004, 92), sodass die Klägerin nicht volle Bezahlung ihrer Forderungen verlangen kann.

    Den darin enthaltenen Gewinnanteil schätzt der Senat, wie den Parteien zuvor angekündigt, auf 10 % (so auch OLG Schleswig NZI 2004, 92), so dass ein zu ersetzender Schaden von 62.163,64 DM = 31.783,77 EUR verbleibt.

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - 24 U 48/09

    Honoraransprüche eines Rechtsanwalts gegen den Insolvenzverwalter

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des OLG Schleswig (NJW 2004, 1257) und des OLG Celle (NZI 2004, 89).

    Der Anspruch aus § 61 InsO bestehe hingegen nicht bei Rechtshandlungen des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, weil auf dessen Rechtshandlungen § 55 Abs. 2 InsO nicht, auch nicht analog, anwendbar sei (vgl. BGH ZIP 2002, 1625; OLG Schleswig NJW 2004, 1257).

  • OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 26 U 43/06

    Eigenhaftung des Insolvenzverwalters: Verschulden bei Vertragsschluss bei

    Von einem besonderen Vertrauenstatbestand lässt sich vielmehr erst dann sprechen, wenn der Verwalter beim Verhandlungspartner ein zusätzliches, von ihm persönlich ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen und die Durchführbarkeit des vereinbarten Geschäftes hervorgerufen hat (vgl. BGHZ 100, 346 ff; BGH, ZIP 2005, 1327 ff m.w.N.; OLG Rostock, ZIP 2005, 220 ff; OLG Schleswig, NZI 2004, 92).
  • AG Hamburg, 20.02.2006 - 67g IN 513/05

    Versäumnis des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters für eine während des

    Insbesondere hat das Insolvenzgericht keine Kompetenz, den vorläufigen Insolvenzverwalter für bereits verwirklichte Versäumnisse zu exculpieren, auch wenn diese Versäumnisse möglicherweise zu einer persönlichen Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus culpa in contrahendo bzw. einer Ganrantie führen (vgl. OLG Rostock ZIP 2005, 220 [OLG Rostock 04.10.2004 - 3 U 158/03] ; OLG Schleswig NZI 2004, 92 [OLG Schleswig 31.10.2003 - 1 U 42/03] ; dazu EWiR 2004, 393 (Undritz); OLG Celle NZI 2004, 89 [OLG Celle 21.10.2003 - 16 U 95/03] ; dazu EWiR 2004, 445 (Undritz)).
  • LG Trier, 23.03.2009 - 6 O 204/08

    Vorliegen eines besonderen Vertrauenstatbestands aufgrund eines durch den

    Von einem besonderen Vertrauenstatbestand ist erst dann auszugehen, wenn ein Insolvenzverwalter beim Verhandlungspartner ein zusätzliches, von ihm persönlich ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen und die Durchführbarkeit des vereinbarten Geschäftes hervorgerufen hat (vgl. BGHZ 100, 346 ff.; BGH, ZIP 2005, 1327 ff. m.w.N.; OLG Rostock, ZIP 2005, 220 ff. [OLG Rostock 04.10.2004 - 3 U 158/03] ; OLG Schleswig, NZI 2004, 92 [OLG Schleswig 31.10.2003 - 1 U 42/03] ; OLG Frankfurt, ZlnsO 2007, 761 ff.).
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